Das Delikt des Handels durch einen Amtsträger

Die gesetzliche Definition der Straftat

Das Delikt des Handels durch einen Amtsträger ist in Artikel 259 des türkischen Strafgesetzbuchs im Abschnitt „Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung“ geregelt. Die einschlägige Gesetzesbestimmung lautet:

TStGB Art. 259 – (1) Ein Amtsträger, der versucht, unter Ausnutzung des durch seine ausgeübte Tätigkeit vermittelten Einflusses einem anderen Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer gerichtlichen Geldstrafe bestraft.

Die Tatbestandsmerkmale der Straftat

Bei einer Bewertung des Delikts des Handels durch einen Amtsträger zusammen mit seinen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen ergeben sich folgende grundlegende Elemente:

1- Täter:
Für dieses Delikt kann der Täter, wie im Gesetzeswortlaut ausdrücklich vorgesehen, nur eine Person sein, die die Eigenschaft eines Amtsträgers besitzt. In dieser Hinsicht handelt es sich bei dem in Artikel 259 des türkischen Strafgesetzbuchs geregelten Tatbestand um ein Sonderdelikt.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters für dieses Delikt entsteht nur hinsichtlich der Handlungen, die er in dem Zeitraum begangen hat, in dem er die Eigenschaft eines Amtsträgers innehatte. Handlungen, die in einem Zeitraum vorgenommen werden, in dem die Person kein Amtsträger ist, können nicht zur Verwirklichung dieses Delikts führen.

2- Opfer:
Opfer dieses Delikts ist die öffentliche Verwaltung.

3- Tatbestandliche Handlung (Tathandlung):
Das Handlungselement dieses Delikts besteht in der „Versuchshandlung, unter Ausnutzung des durch die ausgeübte Tätigkeit vermittelten Einflusses einem anderen Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen“. Es ist nicht erforderlich, dass die vom Delikt erfassten Waren oder Dienstleistungen dem Täter selbst gehören. Auch die Vermittlung beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen eines Dritten führt bei Amtsträgern zur Verwirklichung des Delikts.

4- Geschütztes Rechtsgut:
Das Delikt des Handels durch einen Amtsträger ist im türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung“ geregelt. Das durch dieses Delikt geschützte Rechtsgut ist die Zuverlässigkeit der öffentlichen Verwaltung sowie die Ordnung ihrer Funktionsweise.

5- Subjektives Element (Vorsatz):
Dieses Delikt kann nur vorsätzlich begangen werden; eine fahrlässige Begehung ist gesetzlich nicht möglich. Die Straftat ist verwirklicht, wenn der Täter versucht, sich durch Missbrauch des aus seinem Amt resultierenden Einflusses einen Vorteil zu verschaffen und dabei bestrebt ist, einem anderen Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen. Für die Verwirklichung des Delikts ist es nicht erforderlich, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen tatsächlich verkauft wurden.

Vorauszahlung, Beschwerdefrist, Verjährung und zuständiges Gericht

Die Strafverfolgung und Untersuchung der Straftat sind nicht an eine Strafanzeige gebunden; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl es keine Beschwerdefrist für die Einleitung der Untersuchung gibt, unterliegt die Verfolgung der Straftat einer Verjährungsfrist von 8 Jahren. In der Ermittlungsphase ist die Anwendung der Vorschriften über die Vorauszahlung möglich. Zuständige Gerichte sind die Strafgerichte erster Instanz (Amtsgerichte).

Gerichtliche Geldstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung und Entscheidung über die Aussetzung der Verkündung des Urteils

Gemäß Artikel 259 des türkischen Strafgesetzbuchs wird ein Amtsträger, der versucht, unter Ausnutzung des durch seine ausgeübte Tätigkeit vermittelten Einflusses einem anderen Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer gerichtlichen Geldstrafe bestraft. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstgrenzen der Strafe ist es möglich, eine Entscheidung über die Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) sowie über die Aussetzung der Strafe zu treffen. Da der Tatbestand jedoch eine alternative Strafandrohung vorsieht, ist im Falle der Verhängung einer Freiheitsstrafe eine Umwandlung dieser Freiheitsstrafe in eine gerichtliche Geldstrafe nicht möglich.

Rechtsprechung des Kassationshofs (Yargıtay) zu diesem Thema

“…Nach Abschluss der Ermittlungsphase in Bezug auf den Beschuldigten/Beschwerdeführer … hinsichtlich des Straftatbestands der Verleumdung sowie den Beschuldigten/Beschwerdeführer … hinsichtlich der Straftaten der einfachen Bedrohung und des Handels durch einen Amtsträger, wurde von der Staatsanwaltschaft Seydişehir mit Entscheidung vom 15/02/2016 (Ermittlungs-Nr. 2015/278, Entscheidung Nr. 2016/228) ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens erlassen.

Nach diesem Beschluss wurde der Antrag des Verteidigers des Beschuldigten/Beschwerdeführers … auf Aufhebung der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens bezüglich des anderen Beschuldigten/Beschwerdeführers … mit Entscheidung des Friedensstrafgerichts Seydişehir vom 15/03/2016 (Aktenzeichen 2016/179) zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung des Akteninhalts wurde festgestellt, dass die Behauptungen, der Beschuldigte/Beschwerdeführer … habe unter Ausnutzung seiner Funktion als Polizeichef Kartoffeln an Beamte der Polizeidirektion des Bezirks Seydişehir verkauft, durch die Aussagen der als Zeugen vernommenen … und … bestätigt wurden. In Anbetracht dessen ergaben die bezüglich des Beschuldigten/Beschwerdeführers … im Hinblick auf den Straftatbestand des Handels durch einen Amtsträger gesammelten Beweise einen solchen Grad, dass sie die Erhebung einer öffentlichen Klage erfordern und von einem Gericht bewertet werden müssen.

Ohne dies zu berücksichtigen und anstatt dem Einspruch in dieser Hinsicht stattzugeben, war die Entscheidung, den Einspruch zurückzuweisen, nicht rechtmäßig. Daher wurde festgestellt, dass die Aufhebung der Entscheidung gemäß Artikel 309 der Strafprozessordnung Nr. 5271 erforderlich ist, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Ministeriums für Justiz, Generaldirektion für Strafsachen, vom 19/08/2016 (Nr. 94660652-105-42-5825-2016-Kyb) im Rahmen der Aufhebung im Interesse des Gesetzes, und die Sache wurde zusammen mit den Verfahrensunterlagen zur Zustellung an die Kammer an die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationshofs übermittelt.

Da der Inhalt der Mitteilung im Rahmen der Aufhebung im Interesse des Gesetzes als zutreffend erachtet wurde, wurde dem Antrag stattgegeben und die Entscheidung des Friedensstrafgerichts Seydişehir vom 15/03/2016 (Aktenzeichen 2016/179) hinsichtlich des Beschuldigten … wegen des Straftatbestands des Handels durch einen Amtsträger gemäß Artikel 309 der Strafprozessordnung Nr. 5271 AUFGEHOBEN…” (Kassationshof, 5. Strafkammer, 2017/5860 E., 2017/5144 K., 04.12.2017).

“…Gegen den Angeklagten wurde wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz Nr. 3628 sowie wegen des Straftatbestands des Handels durch einen Amtsträger eine öffentliche Klage erhoben. Da seit dem letzten verfahrensunterbrechenden Akt, nämlich der Einlassung des Angeklagten am 12/11/2009, bis zum Zeitpunkt der Prüfung die in Artikel 66/1-e des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist von 8 Jahren abgelaufen ist, war eine Aufhebung erforderlich.

Da die Revisionsgründe des Vertreters der Nebenklägerin bzw. des Nebenklägers aus diesem Grund als begründet angesehen wurden, wurde das Urteil gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 in Verbindung mit Artikel 321 der in Kraft stehenden Strafprozessordnung Nr. 1412 unter Abweichung von der Anklageschrift (Tebliğname) AUFGEHOBEN…” (Kassationshof, 19. Strafkammer, 2018/2779 E., 2018/6006 K., 21.05.2018).

“…Nach Einlegung der Revision gegen das von dem örtlichen Gericht erlassene Urteil wurde die Akte geprüft und Folgendes erwogen:

Im konkreten Fall wird dem Angeklagten …, der als Tierarzt in der Bezirksdirektion für Landwirtschaft tätig ist, vorgeworfen, die Zeugen …, …, … und … für ihre Tiere an die private Einrichtung des Mitangeklagten …, die Tierarztpraxis „Sıla Veterinerlik Kliniği“, verwiesen zu haben und dadurch diesem einen unrechtmäßigen Vorteil verschafft zu haben. Außerdem wird ihm vorgeworfen, trotz eines Verbots der Durchführung künstlicher Besamungen bei den Tieren der Zeugen …, …, …, … und … solche Besamungen vorgenommen zu haben.

Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der Anklageschrift keine Darstellung, wonach der Angeklagte von den Zeugen im Zusammenhang mit der künstlichen Besamung Geld erhalten hätte. Die Zeugen … und …, die angeben, dass bei ihren Tieren eine künstliche Besamung durchgeführt wurde, wurden von einer anderen Person durchgeführt. Zudem wurde die Behauptung, der Angeklagte habe die Zeugen an den nicht revisionsführenden Mitangeklagten … verwiesen, von den Zeugen nicht bestätigt. Auch wurde dem Angeklagten wegen der Durchführung künstlicher Besamungen eine Verwaltungsstrafe auferlegt.

Unter Würdigung all dieser Umstände liegt entgegen der Verteidigung kein hinreichender, zweifelsfreier, sicherer und überzeugender Beweis vor, der die Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Tat rechtfertigen würde. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ hätte daher ein Freispruch erfolgen müssen; stattdessen wurde infolge einer fehlerhaften Würdigung eine Verurteilung ausgesprochen.

Selbst bei Annahme der Anklage: Die Handlung des Angeklagten, nämlich die Durchführung einer künstlichen Besamung bei dem Tier des Zeugen … und die Entgegennahme eines Entgelts, würde den Tatbestand der Amtsmissbrauchs gemäß Artikel 257 des türkischen Strafgesetzbuches erfüllen. Ohne dies zu berücksichtigen, wurde der Angeklagte jedoch aufgrund einer fehlerhaften Bewertung wegen des in Artikel 259 des türkischen Strafgesetzbuches geregelten Straftatbestands des Handels durch einen Amtsträger verurteilt.

Wie auch in den Entscheidungen des Großen Strafsenats des Kassationshofs vom 03/06/2008 (2008/149-163 E.-K.) und vom 13/11/2007 (2007/171-235 E.-K.) ausgeführt, ist es zwingend erforderlich, dass der Richter zunächst prüft, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verkündung des Urteils gemäß Artikel 231 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung (CMK) vorliegen, und zwar vor der Prüfung anderer Individualisierungsmaßnahmen wie Umwandlung in alternative Sanktionen oder Strafaussetzung.

Da der durch das Gesetz Nr. 6545 vom 18/06/2014 eingefügte Satz in Artikel 231 Abs. 8 CMK zum Tatzeitpunkt noch nicht in Kraft war, stellen Entscheidungen über die Aussetzung der Verkündung des Urteils vor dieser Gesetzesänderung aufgrund ihrer Natur kein rechtliches Hindernis dar.

Unter Berücksichtigung dessen hätte hinsichtlich des wegen des Straftatbestands des Handels durch einen Amtsträger zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten unter Würdigung seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens in der Hauptverhandlung geprüft werden müssen, ob mit der Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, dass er erneut eine Straftat begehen wird, und dementsprechend zu entscheiden gewesen, ob die Aussetzung der Verkündung des Urteils erforderlich ist.

Stattdessen wurde ohne ausreichende gesetzliche Begründung die Anwendung von Artikel 231 Abs. 5 CMK in schriftlicher Form unterlassen. Da dies rechtswidrig ist und die Revisionsgründe des Angeklagten insoweit als begründet erachtet wurden, wurde das Urteil unter Berücksichtigung von Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 5320 gemäß Artikel 321 der Strafprozessordnung Nr. 1412 AUFGEHOBEN.

Entschieden am 21/02/2019 einstimmig.” (Kassationshof, 5. Strafkammer, 2015/2316 E., 2019/2352 K., 21.02.2019).

“…Es wird festgestellt, dass der vom Revisionsverfahren ausgeschlossene und dessen Akte abgetrennte Angeklagte … im Bereich der Versicherungsangelegenheiten tätig ist, dass der Angeklagte … als Polizeibeamter im Verkehrsamt arbeitet und sich mit dem nicht revisionsführenden Angeklagten … zum Zweck eines Handels geeinigt hat. Da er selbst Beamter ist, eröffnete er ein Versicherungsbüro auf den Namen seiner Ehefrau, der Angeklagten ….

Es wird behauptet, dass Verkehrs- und Zulassungsdokumente zeitweise durch die zuständige Stelle verkauft wurden und dass der Angeklagte … diese Dokumente periodisch an den nicht revisionsführenden Angeklagten … übergab. Der nicht revisionsführende Angeklagte … erwarb eine dem POL-NET-Programm ähnliche Software und stellte Verkehrs- und Zulassungsdokumente in seinem eigenen Geschäft aus.

Ferner wird vorgebracht, dass die übrigen Angeklagten im Verfahren aufgrund von Gründen wie Steuerverbindlichkeiten ihrer Fahrzeuge oder dem Alter ihrer Fahrzeuge dem nicht revisionsführenden Angeklagten … Zahlungen leisteten, ihre Fahrzeuge auf betrügerische Weise einer technischen Prüfung unterzogen und dadurch den Staat schädigten. In diesem Zusammenhang wird ihnen vorgeworfen, die Straftaten des qualifizierten Betrugs und der Urkundenfälschung begangen zu haben, während dem Angeklagten … zusätzlich die Begehung des Straftatbestands des Handels durch einen Amtsträger zur Last gelegt wird.

1- Bei der Prüfung der Revisionsrügen gegen die Entscheidungen über die Aussetzung der Verkündung des Urteils (HAGB) wegen Urkundenfälschung hinsichtlich der Angeklagten …, …, … und … sowie wegen des Straftatbestands des Handels durch einen Amtsträger hinsichtlich des Angeklagten … gilt:

Nach Artikel 231 der Strafprozessordnung Nr. 5271 ist gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Verkündung des Urteils, die keinen abschließenden Charakter hinsichtlich des Verfahrens hat, gemäß Artikel 231 Abs. 12 derselben Norm der Rechtsbehelf der Beschwerde (Einspruch) eröffnet; ein Rechtsmittel der Revision ist insoweit nicht gegeben.

Da gemäß Artikel 264 der Strafprozessordnung Nr. 5271 eine Fehlbestimmung des zuständigen Rechtsmittels bei einer zulässigen Eingabe die Rechte der beschwerdeführenden Angeklagten nicht beeinträchtigt, werden die Revisionsschriften als Beschwerdeschriften angesehen.

Die Akte wird daher zur Prüfung der Beschwerde durch das zuständige und befugte erstinstanzliche Gericht, ohne in der Sache geprüft zu werden, zur Weiterleitung an die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationshofs übermittelt…” (Kassationshof, 15. Strafkammer, 2019/5984 E., 2020/1487 K., 05.02.2020).

Anwalt. Gökhan AKGÜL & Anwalt. Yasemin ERAK