Entschädigungsanspruch im Todesfall des Arbeitnehmers

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Der Arbeitsvertrag ist in Artikel 8 des Arbeitsgesetzes Nr. 4857 wie folgt geregelt:

„Ein Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, bei dem sich eine Partei (der Arbeitnehmer) verpflichtet, eine Arbeitsleistung in abhängiger Weise zu erbringen, und die andere Partei (der Arbeitgeber) sich verpflichtet, dafür eine Vergütung zu zahlen.“

Wie aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, werden Dokumente, in denen sich der Arbeitnehmer verpflichtet, in Abhängigkeit vom Arbeitgeber eine Arbeit zu erbringen, und der Arbeitgeber sich verpflichtet, im Gegenzug hierfür eine Vergütung zu zahlen, als Arbeitsverträge bezeichnet.

Auswirkungen des Todes des Arbeitnehmers auf den Arbeitsvertrag

Im türkischen Recht ist die Arbeitsleistung eine höchstpersönliche Verpflichtung, bei der die persönlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers im Vordergrund stehen. Aus diesem Grund ist es nicht möglich, dass die entsprechende Verpflichtung auf die Erben übergeht.

Was ist der Entschädigungsanspruch im Todesfall des Arbeitnehmers?

Im Falle des Todes des Arbeitnehmers gibt es zwei wesentliche Arten von Entschädigungen, die in Betracht kommen:

  1. Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit (Kıdem Tazminatı)
    Die Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit ist eine gesetzliche Zahlung, die der Arbeitgeber aufgrund der bisherigen Dienstzeiten des Arbeitnehmers leisten muss. In diesem Zusammenhang ist die Abfindung zwar eine Entschädigung, die der Arbeitnehmer mit zunehmender Beschäftigungsdauer erwirbt, sie kann jedoch auch von den gesetzlichen Erben im Falle des Todes des Arbeitnehmers geltend gemacht werden. Dementsprechend beträgt die Verjährungsfrist für die Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit fünf Jahre.
  2. Todesabfindung (Ölüm Tazminatı) Die Todesabfindung ist in Artikel 440 des türkischen Obligationenrechts wie folgt geregelt: „Der Vertrag endet automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem überlebenden Ehegatten und den minderjährigen Kindern des Arbeitnehmers oder, falls diese nicht vorhanden sind, den Personen, gegenüber denen der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig war, eine Zahlung in Höhe eines Monatslohns ab dem Todestag zu leisten; wenn das Arbeitsverhältnis länger als fünf Jahre gedauert hat, beträgt diese Zahlung zwei Monatsgehälter.“ Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Todesfall des Arbeitnehmers bestimmten Personen eine Zahlung zu leisten. Es ist zudem zu beachten, dass diese Zahlung zwar rechtlich nicht ausdrücklich als „Entschädigung“ bezeichnet wird, in der Praxis jedoch als „Todesabfindung“ bezeichnet wird. Die Verjährungsfrist für die Todesabfindung beträgt zehn Jahre.

Häufig gestellte Fragen

1.An wen/welche Personen wird die Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit im Todesfall des Arbeitnehmers gezahlt?

Wie oben erläutert, geht im Falle des Todes des Arbeitnehmers das Recht auf die Geltendmachung der Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit auf die gesetzlichen Erben über. Dementsprechend ist auch die Todesabfindung an den hinterbliebenen Ehegatten und die Kinder des Arbeitnehmers zu zahlen. Sind diese jedoch nicht vorhanden, wird die Todesabfindung an die Personen gezahlt, gegenüber denen der Arbeitnehmer unterhaltspflichtig war.

2.Wie wird die Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit im Todesfall des Arbeitnehmers berechnet?

Im Todesfall hängt die Höhe des Anspruchs auf Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab. In diesem Zusammenhang umfasst die Abfindung für jedes vom Arbeitnehmer gearbeitete Jahr insgesamt 30 Tage des um Zulagen erweiterten Bruttolohns. Zudem ist bei der Berechnung des um Zulagen erweiterten Bruttolohns das letzte Jahr vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von besonderer Bedeutung.

3.Können Todesabfindung und Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit gleichzeitig bezogen werden?

Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Todesabfindung und der Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit um getrennte Ansprüche, weshalb es grundsätzlich möglich ist, beide Entschädigungen gleichzeitig zu erhalten.

4.Schließt der Tod des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls, der auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, den Anspruch auf Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit aus?

Es ist besonders hervorzuheben, dass der Tod des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls, der auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, kein Hindernis für den Anspruch der gesetzlichen Erben auf die Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit darstellt.

Einige Entscheidungen des Kassationshofs (Yargıtay) zum Entschädigungsanspruch im Todesfall des Arbeitnehmers

  1. Aus den erläuterten Gründen gilt für den konkreten Streitfall: Angesichts der ausdrücklichen Regelung im Gesetz über die Seearbeitsverhältnisse (Deniz İş Kanunu) ist die Überstundenvergütung mit einem Aufschlag von 25 % zu berechnen. Die später in Kraft getretene Vorschrift des Artikels 402 des türkischen Obligationenrechts ist auf Arbeitnehmer, die dem Seearbeitsgesetz unterliegen, nicht anwendbar. Da die Überstundenvergütung eines Seeleutes mit einem Aufschlag von 25 % zu berechnen und entsprechend zuzusprechen ist, hätte den auf Differenzbeträge gerichteten Überstundenforderungen stattgegeben werden müssen; die gegenteilige Entscheidung in schriftlicher Form ist fehlerhaft. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klage zwar im Einklang mit der früheren Entscheidung des Senats entschieden wurde; jedoch im Lichte des Grundsatzbeschlusses, den der neu konstituierte 9. Zivilsenat des Kassationshofs (Yargıtay) nach der Auflösung der 22. Zivilkammer im September 2020 gefasst hat, die Forderung nach Berechnung der Überstundenvergütung für Arbeitnehmer, die dem Seearbeitsgesetz unterliegen, mit einem Aufschlag von 50 % zurückzuweisen ist. Daher hätte aufgrund dieser Zurückweisung auch keine Anwaltsgebühr und keine Prozesskosten zugunsten der beklagten Partei zugesprochen werden dürfen. (Kassationshof, Zivilkammer, Entscheidung vom 11.10.2021, Az. 2021/9060, Beschluss Nr. 2021/14011)
  2. Aus diesem Zusammenhang heraus gilt: Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kläger gemäß Artikel 440 des türkischen Obligationenrechts Nr. 6098 Ehegatten und minderjährige Kinder sind, sowie unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit des Erblassers, hätte dieser Anspruch in Höhe eines Monatsgehalts zugesprochen werden müssen. Die Entscheidung des Gerichts, den Anspruch auf Todesabfindung aufgrund einer fehlerhaften Bewertung abzulehnen, war daher nicht zutreffend. Aus diesem Grund hätte die Todesabfindung unter Berücksichtigung der im Gutachten vom 30.08.2021 enthaltenen Berechnung sowie des Berichtigungsantrags der Klägervertreter mit einem Betrag von 7.639,29 USD zugesprochen werden müssen. 4- Hinsichtlich der Ansprüche auf Überstundenvergütung, Wochenruhetag und gesetzliche Feiertage gilt: Auch wenn der Arbeitsplatz eine Auslandsbaustelle ist, bestehen die vernommenen Klägerzeugen sämtlich aus Nachbarn bzw. Verwandten und verfügen nicht über unmittelbare, auf eigener Wahrnehmung beruhende Kenntnisse. Zudem enthalten die im Klageantrag beigefügten Nachrichteninhalte keine konkreten Daten zur Feststellung der tatsächlichen Arbeitsleistung des Erblassers (wie Beginn- und Endzeiten, Ruhepausen, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen oder Wochenruhetagen). Diese Inhalte bestehen vielmehr aus einigen Beschwerden im Zusammenhang mit … zwischen dem Erblasser und seiner Ehefrau. Die bloße Behauptung, der Erblasser habe intensiv gearbeitet, reicht für eine Berechnung nicht aus, da es an ausreichenden konkreten Daten zur tatsächlichen Arbeitsweise und -dauer des Erblassers (mit anderen Worten: an den für die Berechnung erforderlichen objektiven Tatsachen) fehlt, sodass diese Angaben nicht berücksichtigt werden können. Obwohl das Gericht die Aussagen eines Klägerzeugen (der zugleich der Bruder des Erblassers ist) zugrunde gelegt und darauf basierend Überstunden-, Wochenruhe- und Feiertagsvergütungen zugesprochen hat, mit der Begründung, der Zeuge sei zur Abholung der Leiche zum Arbeitsplatz gegangen und habe dort eigene Wahrnehmungen zur Arbeitsweise und -dauer gemacht, ist zu beachten, dass sich der Zeuge aus Anlass der Leichenabholung dort aufhielt. Dieser Aufenthalt stellt einen zufälligen bzw. vorübergehenden Anlass dar, und es entspricht nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, dass der Zeuge in diesem Rahmen zuverlässige Feststellungen zur Arbeitsweise und -dauer treffen konnte, die als Berechnungsgrundlage dienen. Daher sind seine Aussagen mit Vorsicht zu würdigen und können mangels ausreichender Aussagekraft nicht als Grundlage für die Berechnung herangezogen werden. Infolgedessen haben die Kläger, die die Beweislast dafür tragen, dass der Erblasser Überstunden geleistet sowie an Wochenruhetagen und gesetzlichen Feiertagen gearbeitet hat, ihre Beweislast nicht erfüllt. Daher hätten die geltend gemachten Ansprüche auf Überstunden-, Wochenruhe- und Feiertagsvergütung abgewiesen werden müssen; die gegenteilige Entscheidung, diese Ansprüche aufgrund einer fehlerhaften Würdigung anzuerkennen, war nicht zutreffend. (Kassationshof, 9. Zivilsenat, Entscheidung vom 08.12.2022, Az. 2022/12166, Beschluss Nr. 2022/16303)
  3. Im konkreten Fall ist es dem klagenden Arbeitnehmer nicht zuzumuten, sämtliche Bestandteile des für die Berechnung von Entschädigungs- und arbeitsrechtlichen Ansprüchen maßgeblichen Entgelts zu kennen. Daher wurde die Erhebung der Klage als unbestimmte Forderungsklage (Teil-Leistungs- und Gesamtfeststellungsklage) nicht als fehlerhaft angesehen. 2- Die nicht vollständige und nicht fristgerechte Zahlung von Arbeitnehmerentgelten gibt dem Arbeitnehmer gemäß Artikel 14/II-a des Seearbeitsgesetzes Nr. 854 ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund. Die vollständige Zahlung des Entgelts ist der Grundsatz. Der Arbeitgeber darf das Entgelt des Arbeitnehmers weder unvollständig zahlen noch ohne schriftliche Zustimmung Abzüge vom Lohn vornehmen. Das im Sinne von Artikel 14/II-a des Seearbeitsgesetzes Nr. 854 genannte Entgelt ist weit auszulegen. Die Nichtzahlung von Ansprüchen wie Prämien, Bonuszahlungen, Heizkostenzuschuss, Bekleidungszuschuss, Überstundenvergütung, Wochenruhetags- und Feiertagsvergütung gibt dem Arbeitnehmer ebenfalls ein Recht zur außerordentlichen Kündigung (Kassationshof, 9. Zivilsenat, Urteil vom 16.07.2008, Az. 2007/22062 E., 2008/16398 K.). Um von einer Nichtzahlung des Entgelts sprechen zu können, muss die im Gesetz oder im Vertrag festgelegte Fälligkeit des Entgelts eingetreten sein und der Arbeitnehmer einen Anspruch auf dieses Entgelt erworben haben. Es hat keinen Einfluss auf das Ergebnis, wenn die Zahlung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Arbeitgebers nicht erfolgen konnte. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Entgelts aus dem in Artikel 33 des Arbeitsgesetzes vorgesehenen Lohnsicherungsfonds erhalten kann, hebt das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers nicht auf. Ebenso sind Sachleistungen aus Einzelarbeitsverträgen oder Tarifverträgen (wie Lebensmittel- oder Kohlezuschüsse) unter diese Bestimmung zu subsumieren und begründen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger offene Ansprüche auf Überstundenvergütung sowie auf Vergütung für nationale Feiertage und gesetzliche Feiertage hat. Daher wurde festgestellt, dass die Kündigung des klagenden Arbeitnehmers auf einem berechtigten Grund beruht und es keinen Fehler darstellt, den Anspruch des Klägers auf Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit zuzuerkennen. (Kassationshof, 9. Zivilsenat, Entscheidung vom 31.05.2022, Az. 2022/6018, Beschluss Nr. 2022/6890)
  4. Andererseits ist unstreitig, dass das Arbeitsgesetz als spezielles Gesetz dem türkischen Obligationenrecht als allgemeinem Gesetz vorgeht. In Fällen, in denen das spezielle Gesetz eine Regelungslücke aufweist, können die Bestimmungen des allgemeinen Gesetzes Anwendung finden. Hinsichtlich der Berechnungsmethode der Überstundenvergütung besteht jedoch im Arbeitsgesetz keine Regelungslücke; vielmehr ist ausdrücklich festgelegt, dass die Berechnung mit einem Zuschlag von 25 % zu erfolgen hat. Die Bestimmungen des türkischen Obligationenrechts über Dienstverträge gelten grundsätzlich für Arbeitsverträge, die nicht in den Anwendungsbereich anderer Arbeitsgesetze fallen. Darüber hinaus wird anerkannt, dass auch die in anderen Arbeitsgesetzen nicht geregelten Fälle aufgrund der Eigenschaft des Obligationenrechts als allgemeines Gesetz seinem Anwendungsbereich unterfallen können. Beispielsweise ist der Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers in den Arbeitsgesetzen nicht geregelt; insoweit kann Artikel 417 des türkischen Obligationenrechts als allgemeine Vorschrift des allgemeinen Gesetzes Anwendung finden. Ebenso stellt die in Artikel 440 desselben Gesetzes vorgesehene Todesentschädigung, da sie unabhängig von der in anderen Gesetzen geregelten Abfindung (Abfindung wegen Betriebszugehörigkeit) ausgestaltet ist und die Anspruchsberechtigung unabhängig vom Erbschein bestimmt wird, eine unmittelbar als allgemeine gesetzliche Regelung anwendbare Vorschrift dar. (Kassationshof, 9. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.11.2018, Az. 2018/5567, Beschluss Nr. 2018/20999)

ANTALYA ARBEITSRECHTSANWALT – ANTALYA ANWALT FÜR ARBEITSRECHT

Die Entschädigungsansprüche im Todesfall eines Arbeitnehmers sind sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialversicherungsrecht von großer Bedeutung. Bei Todesfällen infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit können – abhängig vom Verschulden des Arbeitgebers – Ansprüche auf Entschädigung wegen Entgangs von Unterhalt sowie auf immateriellen Schadensersatz geltend gemacht werden. Um in diesem Prozess keine Rechtsverluste zu erleiden, ist die Zusammenarbeit mit einem auf diesem Gebiet spezialisierten Anwalt in Antalya äußerst wichtig. Ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht analysiert sowohl die rechtlichen Aspekte des Arbeitsunfalls im Detail als auch stellt sicher, dass die Erben ihre sämtlichen gesetzlichen Ansprüche vollständig geltend machen. Insbesondere spielt professionelle rechtliche Unterstützung eine entscheidende Rolle bei der richtigen Führung des Verfahrens sowie bei der korrekten Bewertung von Gutachten und Verschuldensquoten.