Fahrlässige Insolvenz (Taksirli İflas)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des türkischen Handelsgesetzbuchs Nr. 6102 ist jeder Kaufmann verpflichtet, bei sämtlichen geschäftlichen Tätigkeiten wie ein gewissenhafter Kaufmann zu handeln. Diese Verpflichtung des Kaufmanns beschränkt sich jedoch nicht lediglich auf eine allgemeine Sorgfaltspflicht im Geschäftsleben. Bei einem Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht kann der Kaufmann nicht nur zivilrechtlicher, sondern auch strafrechtlicher Verantwortung unterliegen. In diesem Beitrag werden die Tatbestandsmerkmale des fahrlässigen Bankrotts, die für die Begehung der Straftat erforderlichen Voraussetzungen sowie deren strafrechtliche Dimension behandelt.

Gesetzliche Definition der Straftat

Die fahrlässige Insolvenz ist in Artikel 162 des türkischen Strafgesetzbuches unter der Überschrift „Straftaten gegen das Vermögen“ geregelt. Die betreffende Gesetzesnorm lautet:

TStGB Art. 162 – (1) Wer infolge der Nichtbeachtung der vom Kaufmannsstatus geforderten Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Konkurs herbeiführt, wird, sofern der Konkurs rechtskräftig festgestellt wurde, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr bestraft.

Bei Betrachtung des Gesetzestextes ergibt sich, dass jeder Kaufmann bei allen geschäftlichen Tätigkeiten wie ein gewissenhafter Kaufmann handeln muss und dass bei einem Verstoß gegen diese Pflicht nicht nur zivilrechtliche, sondern auch strafrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht kommen kann.

Die Entstehung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen sind:

1- Es muss eine rechtskräftige Konkursentscheidung vorliegen: Die erste Voraussetzung für die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Insolvenz ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Konkursentscheidung. Dieser Umstand ist im Gesetzestext ausdrücklich vorgesehen. Die rechtskräftige Konkursentscheidung stellt in Bezug auf diesen Straftatbestand eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar.

„…Die Konkursentscheidung stellt eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar, und für die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Insolvenz ist zwingend erforderlich, dass eine rechtskräftige Konkursentscheidung vorliegt und eine beglaubigte Abschrift mit Rechtskraftvermerk, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht, in die Akte aufgenommen wird. Im Hinblick auf den Tatzeitpunkt gilt bei der fahrlässigen Insolvenz das Datum der Rechtskraft der Konkursentscheidung als maßgeblich. Bei der Prüfung der Akte ergibt sich, dass mit Entscheidung des Handelsgerichts erster Instanz Ankara 11 vom 24.12.2013 mit dem Aktenzeichen 2012/302 E. und dem Entscheidungszeichen 2013/375 der Konkurs beschlossen wurde, jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Anklageschrift am 28.09.2015 diese Konkursentscheidung noch nicht rechtskräftig war. Daher ist zu klären, ob die Entscheidung des Handelsgerichts erster Instanz Ankara 11 vom 24.12.2013 mit den genannten Akten- und Entscheidungsnummern rechtskräftig geworden ist, und die Konkursentscheidung sowie der Rechtskraftvermerk müssen in einer überprüfbaren Weise in die Akte aufgenommen werden. Aus diesem Grund wurde das Rechtsmittel des Angeklagten als begründet angesehen …“ (Kassationshof, 2. Strafsenat, 2022/11050 E., 2023/1499 K., 27.03.2023)

2- Es muss die vom Kaufmannsstatus geforderte Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht beachtet worden sein: Das entscheidende Kriterium bei dieser Straftat ist die Vernachlässigung der Sorgfalt, die der Kaufmann bei der Ausübung seiner Tätigkeit beachten muss. Beim Delikt der fahrlässigen Insolvenz ist im Gesetz keine bestimmte Handlungsform als Tatbestandsmerkmal vorgesehen; die Tat ist vielmehr als freies Tätigkeitsdelikt ausgestaltet. Daher kann jede Handlung, die in der Nichtbeachtung der vom Kaufmann geforderten Sorgfalt und Aufmerksamkeit besteht, zur Verwirklichung dieser Straftat führen. Als Beispiele hierfür können Fälle genannt werden, in denen der Kaufmann, obwohl er die gewöhnlichen Risiken des Geschäftslebens hätte vorhersehen können, die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift und dadurch sein Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage bringt.

Darüber hinaus wird in Artikel 310 des Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes (İcra ve İflas Kanunu) bestimmt, dass ein Schuldner, der einen der im Gesetz genannten Fälle erfüllt, als fahrlässig insolvent gilt und nach den Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuches bestraft wird. Die betreffende Gesetzesnorm lautet:

Insolvenz- und Vollstreckungsgesetz (İİK) Artikel 310 –
„Ein Schuldner wird als fahrlässig insolvent angesehen und nach dem türkischen Strafgesetzbuch bestraft, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

1 – Wenn er keine angemessenen Gründe für seine Verluste angeben kann;

2 – Wenn seine Haushaltsausgaben übermäßig hoch sind;

3 – Wenn er erhebliche Geldbeträge für Glücksspiel, reine Glücksspiele oder Börsengeschäfte ausgegeben hat;

4 – Wenn er, obwohl er weiß, dass seine Schulden seine Vermögenswerte und Forderungen übersteigen, von Personen, die über seine finanzielle Lage nicht informiert sind, erhebliche Mengen an Waren auf Kredit gekauft oder Geld geliehen hat;

5 – (Geändert: 29.6.1956 – Gesetz Nr. 6763/42) Wenn er die in Artikel 66 Absatz 1 Ziffern 1 bis 3 des Handelsgesetzbuches genannten Bücher überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise geführt hat;

6 – Wenn er Wechsel oder Schuldscheine für Beträge unterzeichnet hat, die seine Vermögenswerte und Forderungen deutlich übersteigen;

7 – (Geändert: 18.2.1965 – Gesetz Nr. 538/128) Wenn er während des Insolvenzverfahrens trotz ordnungsgemäßer Ladung durch das Gericht, die Insolvenzverwaltung oder das Insolvenzamt ohne entschuldbaren Grund nicht erschienen ist;

8 – Wenn er seine Geschäfte aufgegeben und sich der Vollstreckung entzogen hat;

9 – Wenn er erneut für insolvent erklärt wurde, ohne die Bedingungen eines früheren Vergleichs (Konkordats) erfüllt zu haben;

10 – Wenn er innerhalb eines Jahres insolvent geworden ist, ohne die Bestimmung des letzten Absatzes von Artikel 178 einzuhalten.“

3- Zwischen dem Insolvenzereignis und den Handlungen des Angeklagten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen: Der bloße Umstand, dass der Täter seine Sorgfalts- und Aufsichtspflicht verletzt hat, reicht für die Begehung der Straftat allein nicht aus. Die Handlung des Täters muss in einer Weise erfolgt sein, die den Konkurs der Gesellschaft verursacht, und es muss ein Kausalzusammenhang zwischen beiden bestehen. Dieser Grundsatz wurde in der Entscheidung der 8. Strafkammer des Kassationsgerichtshofs vom 06.12.2017 ausdrücklich hervorgehoben.

„…Im konkreten Fall, in dem dem Angeklagten vorgeworfen wird, die fahrlässige Insolvenz gemäß Artikel 310/7 des Insolvenz- und Vollstreckungsgesetzes Nr. 2004 begangen zu haben, indem er nach der Entscheidung über die Insolvenz der von ihm als Verantwortlicher geleiteten …. Gıda Tur. İnş. San. Tic. Ltd. Şirketi trotz einer förmlichen Aufforderung der Insolvenzverwaltung zur Vorlage der Bücher und Unterlagen diese nicht vorgelegt und somit die erforderliche Sorgfalt eines Kaufmanns nicht beachtet habe; es ist vorgesehen, dass gemäß Artikel 162 des türkischen Strafgesetzbuches die Person bestraft wird, die durch Verletzung der vom Kaufmann geforderten Sorgfalt und Aufmerksamkeit eine Insolvenz verursacht, sofern ein Insolvenzbeschluss ergangen ist. Obwohl nach den Artikeln 66 ff. des türkischen Handelsgesetzbuches Kaufleute verpflichtet sind, bestimmte Bücher zu führen, kommt es nach Artikel 162 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 nur dann auf die Nichtvorlage oder nicht ordnungsgemäße Führung der betreffenden Bücher und Unterlagen an, wenn diese zur Insolvenz des Schuldners führen. Die bloße Nichtvorlage der angeforderten Handelsbücher, Aufzeichnungen und Unterlagen reicht für sich allein nicht aus, um den Tatbestand der fahrlässigen Insolvenz zu erfüllen. Vielmehr muss die Handlung des Angeklagten in Form einer nicht ordnungsgemäßen Führung der Bücher und Unterlagen geeignet sein, einen Kausalzusammenhang zur Insolvenz der Gesellschaft herzustellen. Da jedoch kein Sachverständigengutachten zu den Handlungen des Angeklagten eingeholt wurde, hätte zur zweifelsfreien Feststellung der Wahrheit zunächst die Beschaffung der Bücher und Unterlagen der Gesellschaft erfolgen und diese durch ein dreiköpfiges Sachverständigengremium aus den Bereichen Handelsrecht, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie Wirtschaftsprüfung geprüft werden müssen, um festzustellen, ob die in Artikel 162 StGB genannten Handlungen vorliegen und ob diese kausal zur Insolvenz geführt haben. Anders ausgedrückt hätte zweifelsfrei geklärt werden müssen, ob zwischen dem Insolvenzereignis und dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ohne dies zu klären und allein mit der Begründung, dass die Bücher und Unterlagen nicht ordnungsgemäß vorgelegt wurden, eine Verurteilung auszusprechen, ist rechtsfehlerhaft.

2- Die Insolvenzentscheidung ist eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung. Für die Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenz muss zwingend eine rechtskräftige Insolvenzentscheidung vorliegen, und eine beglaubigte Abschrift mit Rechtskraftvermerk, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht, muss in die Akte aufgenommen werden. Die Entscheidung des Handelsgerichts Istanbul 49. Instanz vom 17.10.2011 mit dem Aktenzeichen 2011/147 und der Entscheidungsnummer 2011/81 hinsichtlich der Gesellschaft …. Gıda Tur. İnş. San. Tic. Ltd. Şti. wurde ohne Aufnahme in die Akte in einer überprüfbaren Weise und somit auf Grundlage unvollständiger Ermittlungen getroffen, was rechtswidrig ist. Da die Revisionsgründe des Angeklagten daher als begründet angesehen wurden, wurde das Urteil aus diesen Gründen gemäß Artikel 321 der StPO Nr. 1412, der gemäß Artikel 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 anzuwenden ist, AUFGEHOBEN…” (Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, 2017/4911 E., 2017/13890 K., 06.12.2017)

Tatbestandsmerkmale der Straftat

Das Delikt der fahrlässigen Insolvenz weist – unter Berücksichtigung seiner objektiven und subjektiven Elemente – folgende grundlegende Strukturmerkmale auf:

1- Täter: Die fahrlässige Insolvenz ist ein Sonderdelikt. Daher kann nur ein der Insolvenz unterliegender Schuldner (Kaufmann) Täter dieser Straftat sein.

2- Opfer: Opfer dieser Straftat sind Personen, die infolge der fahrlässigen Insolvenz ihre Forderungen nicht realisieren können oder denen die Gefahr droht, diese nicht realisieren zu können.

3- Handlungselement (Tatbestandliche Handlung): Beim Delikt der fahrlässigen Insolvenz ist im Gesetz keine bestimmte Handlungsform als Tatbestandsmerkmal vorgesehen; die Straftat ist als freies Tätigkeitsdelikt ausgestaltet. Daher umfasst das Handlungselement im Sinne von Art. 162 StGB jede Handlung, die in der Nichtbeachtung der vom Kaufmann geforderten Sorgfalt und Aufmerksamkeit besteht.

4- Rechtsgut der Straftat: Die fahrlässige Insolvenz ist im türkischen Strafgesetzbuch unter der Überschrift „Straftaten gegen das Vermögen“ geregelt. Das durch diese Straftat geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen im Geschäftsleben.

5- Subjektives Element (Schuldform): Wie bereits aus der Bezeichnung hervorgeht, kann diese Straftat nur fahrlässig begangen werden; eine vorsätzliche Begehung ist nicht möglich.

ANZEIGEFRIST, VERJÄHRUNG UND ZUSTÄNDIGES GERICHT

Die in Artikel 162 des türkischen Strafgesetzbuches geregelte Straftat ist nicht an eine Strafanzeige gebunden; die Ermittlungen werden von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen durchgeführt. Obwohl für die Einleitung der Ermittlungen keine Anzeigefrist besteht, unterliegt die Strafverfolgung einer Verjährungsfrist von acht Jahren. Zuständiges Gericht ist das Strafgericht erster Instanz.

TÄTIGE REUE

Tätige Reue ist ein Institut des materiellen Strafrechts, das eine Strafmilderung für den Täter vorsieht, wenn dieser Reue über die begangene Tat zeigt und den durch die Straftat verursachten Schaden beseitigt. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 168 Abs. 1–2 des türkischen Strafgesetzbuches ist es möglich, dass der Täter hinsichtlich des Delikts der fahrlässigen Insolvenz von den Vorschriften der tätigen Reue profitiert, sofern er die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

TStGB Art. 168 –
(1) Bei den Straftaten Diebstahl, Sachbeschädigung, Untreue, Betrug, betrügerischer Konkurs und fahrlässiger Konkurs (…)[72] wird, wenn der Täter, der Anstifter oder der Gehilfe nach Vollendung der Tat, jedoch bevor die Strafverfolgung eingeleitet wird, durch eigene Reue den dem Opfer entstandenen Schaden vollständig durch Rückgabe der Sache in natura oder durch Schadensersatz wiedergutmacht, die zu verhängende Strafe um bis zu zwei Drittel gemindert.

(2) Wird tätige Reue nach Beginn der Strafverfolgung, jedoch vor der Urteilsverkündung gezeigt, so kann die zu verhängende Strafe um bis zu die Hälfte reduziert werden.

GELDBUSSE, STRAFAUFSCHUB UND BESCHLUSS ÜBER DIE AUSSETZUNG DER VERKÜNDUNG DES URTEILS

Gemäß Artikel 162 des türkischen Strafgesetzbuches wird eine Person, die infolge der Nichtbeachtung der vom Kaufmannsstatus geforderten Sorgfalt und Aufmerksamkeit einen Konkurs verursacht, mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr bestraft. Unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstgrenzen der Strafe ist es möglich, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln sowie eine Entscheidung über die Aussetzung der Urteilsverkündung (HAGB) und eine Strafaussetzung zu treffen.

RECHTSPRECHUNG DES KASSATIONSGERICHTSHOFS ZUM THEMA

„…Das Urteil über den Freispruch des Angeklagten vom fahrlässigen Bankrott wurde vom Vertreter der Nebenklage mit der Revision angefochten; die Akte wurde geprüft und wie folgt erwogen: In dem behaupteten Fall, in dem der Angeklagte durch das Unterlassen erforderlicher Vorsichtsmaßnahmen, die nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Verantwortlichkeiten, das Unterlassen von Maßnahmen sowie die Nichtführung eines Teils der gesetzlich vorgeschriebenen Bücher die Insolvenz der Gesellschaft verursacht haben soll, gilt im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, dass als Täter eines im Rahmen der Gesellschaft begangenen fahrlässigen Bankrottdelikts nur die zur Vertretung befugten Geschäftsführer in Betracht kommen. Da die insolvente Gesellschaft eine GmbH ist und deren Verantwortlicher zudem der am 23.01.2008 verstorbene Ehegatte des Angeklagten war, der Angeklagte selbst nicht Geschäftsführer der insolventen Gesellschaften war, an denen er beteiligt war, und keine Beweise oder konkreten Tatsachen vorliegen, die einen Kausalzusammenhang zwischen den Handlungen des Angeklagten und der Insolvenz der Gesellschaften belegen könnten, wurde kein Rechtsfehler im freisprechenden Urteil gesehen und der Aufhebungsauffassung wegen unvollständiger Untersuchung nicht gefolgt. Unter Berücksichtigung des durchgeführten Verfahrens, der gesammelten und im Urteil aufgeführten Beweise, der nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung gebildeten richterlichen Überzeugung und Würdigung sowie des Akteninhalts wurde festgestellt, dass die Tat erwiesen ist und die Anträge anzunehmen gewesen wären; die Revisionseinwände, die Einlassungen des Angeklagten seien unbegründet, wurden zurückgewiesen und das Urteil wurde BESTÄTIGT …“ (Oberstes Berufungsgericht, 15. Strafsenat, 2016/1302 E., 2016/4735 K., 11.05.2016)

„…In der Entscheidung des 8. Strafsenats des Kassationsgerichtshofs vom 20.12.2017, Aktenzeichen 2017/6350 E., 2017/14626 K., wurde das Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass „…die bloße Tatsache, dass lediglich die Abschlussbestätigungen der einschlägigen Handelsbücher, Aufzeichnungen und Unterlagen des Schuldners nicht vorgenommen wurden, für sich allein nicht ausreicht, um den Tatbestand des fahrlässigen Bankrotts zu verwirklichen; vielmehr müsse das Verhalten des Angeklagten in Form einer nicht ordnungsgemäßen Führung der Handelsbücher und Unterlagen in einem Kausalzusammenhang mit der Insolvenz der Gesellschaft stehen, und zudem sei festgestellt worden, dass kein Sachverständigengutachten zu den Handlungen des Angeklagten eingeholt worden sei…“.

Im Ergebnis des im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass aufgrund der nicht gesetzeskonformen Führung der Bücher die Tatbestandsmerkmale des fahrlässigen Bankrotts gemäß Art. 310 Abs. 5 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes erfüllt seien und eine Bestrafung nach dem Türkischen Strafgesetzbuch erfolgen müsse. Jedoch enthält das Gutachten keine Stellungnahme dazu, ob zwischen dem Verhalten des Angeklagten in Form der nicht ordnungsgemäßen Führung der Handelsbücher, Aufzeichnungen oder Unterlagen und der Insolvenz der Gesellschaft ein Kausalzusammenhang besteht, ebenso wenig wurde eine entsprechende Begründung durch das Gericht angeführt.

Obwohl der Angeklagte das Hauptbuch (Defter-i Kebir) aus dem Jahr 2008 im Ermittlungsverfahren nicht vorlegen konnte, wurde es später vom Verteidiger im Revisionsverfahren eingereicht. Vor diesem Hintergrund hätte ohne Zweifel durch eine aus Sachverständigen für Handels-, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie Wirtschaftsprüfung bestehende Fachkommission geprüft werden müssen, ob die dem Tatbestand des fahrlässigen Bankrotts zugrunde liegenden Handlungen zur Insolvenz der Gesellschaft geführt haben, bzw. ob zwischen der Insolvenz und dem Verhalten des Angeklagten, insbesondere der Nichtbeachtung der im Handelsverkehr erforderlichen Sorgfalt, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

Ohne eine solche, zweifelsfrei klärende sachverständige Prüfung wurde der Angeklagte allein mit der Begründung verurteilt, dass er die Bücher und Unterlagen nicht ordnungsgemäß geführt habe. Dies stellt einen Rechtsfehler dar und machte die Aufhebung erforderlich. Da die Revisionseinwände des Verteidigers insoweit begründet waren, wurde das Urteil aus den genannten Gründen gemäß dem Antrag AUFGEHOBEN.“ (Kassationshof, 2. Strafsenat, 2022/1645 E., 2022/5181 K., 21.03.2022)

„…Die Insolvenzentscheidung ist eine objektive Voraussetzung der Strafbarkeit. Damit der Angeklagte wegen fahrlässigen Bankrotts bestraft werden kann, muss zwingend eine rechtskräftige Insolvenzentscheidung vorliegen, und eine beglaubigte Abschrift dieser Entscheidung mit Rechtskraftvermerk, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht, muss in die Akte aufgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der Gesellschaft …. Aksesuar Sanayi ve Ticaret A.Ş., deren Vorstandsvorsitzender der Angeklagte ist, die von der 3. Handelskammer des Amtsgerichts Kadıköy am 27.10.2011 unter dem Aktenzeichen 20011/547 E., 2011/677 K. erlassene Insolvenzentscheidung nicht in einer Weise in die Akte aufgenommen, die eine Überprüfung ermöglicht hätte, und dennoch wurde eine schriftliche Entscheidung getroffen.

3- Selbst bei Zugrundelegung der Annahme besteht zudem die Notwendigkeit, zu prüfen, ob gegenüber dem Angeklagten – der keine einschlägigen Vorstrafen aufweist – gemäß Art. 231 Abs. 6-b der StPO Nr. 5271 unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Verkündung des Urteils (HAGB) vorliegen, da die Überzeugung besteht, dass er keine erneute Straftat begehen wird.

Da dies rechtswidrig ist und die Revisionseinwände des Verteidigers insoweit begründet sind, wurde das Urteil aus diesen Gründen gemäß Art. 321 der StPO Nr. 1412 in Verbindung mit Art. 8/1 des Gesetzes Nr. 5320 AUFGEHOBEN …“ (Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, 2017/7554 E., 2017/13881 K., 06.12.2017)

„…Gemäß Artikel 226 des Vollstreckungs- und Insolvenzgesetzes ist die Insolvenzverwaltung gesetzlicher Vertreter der Insolvenzmasse und verpflichtet, deren Interessen zu wahren und die Liquidation durchzuführen. Nach Artikel 260 der Strafprozessordnung (CMK) hat die Insolvenzverwaltung das Recht, sich dem Verfahren anzuschließen sowie das ergangene Urteil zu überprüfen und mit Rechtsmitteln anzufechten. Vor diesem Hintergrund wurde festgestellt, dass der durch die Straftat geschädigten Insolvenzverwaltung, die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt ist, gegen den Angeklagten Strafanzeige erstattet hat, kein Hauptverhandlungstermin mitgeteilt wurde und ein Urteil in Abwesenheit ergangen ist, und dass ihr auch die begründete Entscheidung nicht zugestellt wurde. Daher ist die begründete Entscheidung der Insolvenzverwaltung zuzustellen; falls sie Revision einlegt, ist die Revisionsschrift beizufügen und eine ergänzende Benachrichtigung zu erstellen, anschließend ist die Akte zur ausschließlichen Prüfung der Rechtsmittel an die Generalstaatsanwaltschaft des Kassationsgerichtshofs zurückzusenden. Es wurde einstimmig am 02.06.2020 entschieden.“ (Kassationsgerichtshof, 17. Strafsenat, 2020/4574 E., 2020/4498 K., 02.06.2020)

„…Im konkreten Fall, in dem behauptet wird, dass die Angeklagten, die als Verantwortliche der ….. İnşaat Hırdavat Taşımacılık Elektrik Ticaret Limited Şirketi fungierten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzamt zur Vorlage der Bücher und Unterlagen der Gesellschaft aufgefordert wurden und diese nicht fristgerecht vorgelegt und somit nicht wie ein sorgfältiger Kaufmann gehandelt und dadurch den Tatbestand des fahrlässigen Bankrotts verwirklicht haben sollen, ergab die Prüfung der Akte sowie des UYAP-Systems, dass gegen die Angeklagten gleichzeitig Verfahren wegen Verursachung der Insolvenz derselben Gesellschaft auf Grundlage der Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Üsküdar vom 22.06.2011 (2011/5158 E.) und 19.09.2011 (2011/6768 E.) vor dem 6. Schwurgericht Istanbul Anadolu (2016/305 E., 2016/354 K.) wegen betrügerischen Bankrotts anhängig sind und dass diese Sache ebenfalls Gegenstand der Revision im Verfahren unseres Senats (2017/5925 E.) ist. Um eine doppelte Bestrafung der Angeklagten zu vermeiden, hätten diese Verfahren aufgrund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs verbunden und die Beweise gemeinsam gewürdigt werden müssen. Stattdessen wurde aufgrund unvollständiger Untersuchung ein Urteil in schriftlicher Form erlassen. Dies verstößt gegen das Gesetz.“ (Kassationsgerichtshof, 8. Strafsenat, 2017/6320 E., 2017/14623 K., 20.02.2017)

Anwalt Gökhan AKGÜL & Anwalt Yasemin ERAK